Unterhaltsvorschuss 2023 – für Ihre Kinder

Unterhaltsvorschuss 2023 für Kinder:
Insbesondere Alleinerziehende stehen aufgrund der Trennung regelmäßig vor dem Problem, dass der andere Elternteil seinem Anteil am Kindesunterhalt weder durch qualifizierte Erziehungszeit (Umgang) noch durch regelmäßige Zahlung des Kindesunterhalt leistet.

Damit das Geld nicht knapp wird und Kinder leiden:
Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können für die unterhaltsberechtigten Kinder einen „Unterhaltsvorschuss“ als staatliche Leistung beim zuständigen Jugendamt beantragen.
Mit diesem Antrag kann der erziehende Elternteil (bei dem das Kind dauerhaft lebt) die unterhaltsrechtlichen Ansprüche des Kindes unkompliziert durchsetzen, ohne selbst in Streit mit dem anderen Elternteil zu geraten. Die Jugendämter sind zur Beratung verpflichtet.

Die gesetzliche Regelungen wurden im Juli 2017 neu gefasst. Dort wurde der Anspruch zeitlich und der Höhe nach bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres ausgeweitet.


Kindergeld beantragen

Vergessen Sie nicht, das Kindergeld zu beantragen, da das Kindergeld maximal 6 Monate rückwirkend bezahlt wird. Zuständig ist vermutlich die Familienkasse Potsdam; weitere Infos mit diesem Link

Kinderzuschlag beantragen

Geringverdiener können einen Kinderzuschlag zum Kindergeld beantragen (hier: Kinderzuschlag berechnen).
Den Antrag auf Kinderzuschlag finden SIe mit diesem Link zum Kinderzuschlag beantragen.


Unterhaltsvorschuss 2023

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar monatlich:

  • Kind bis 5 Jahren bis zu 187 Euro monatlich.
  • Kind von 6 bis 11 Jahren bis zu 252 Euro monatlich.
  • Kind von 12 bis 17 Jahren bis zu 338 Euro monatlich.
    > In diesem Alter ist die Mitarbeit des erziehenden Elternteils erforderlich.
  • Bitte klären SIe in diesem Falle auch den Bezug von Kindergeld und Kinderzuschlag.

 

Antragstellung Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt

Alleinerziehende wenden Sie sich direkt an das zuständige Jugendamt. Ein schriftlicher Antrag auf diese staatliche Leistung beim zuständigen Jugendamt ist notwendig.
Lassen Sie sich im Vorfeld beim Jugendamt zur Höhe und bei den Antragsformularen beraten.
Das Jugendamt gewährt dem alleinerziehenden Elternteil im Aussenverhältnis (für das Kind) den Unterhaltsvorschuss und rechnet (je nach Einkommen des anderen Elternteils)
mit dem anderen Elternteil direkt ab.
Dies entlastet den erziehenden Elternteil von den häufigen Konflikten um die Unterhaltsleistung entlastet und sichert einen stetigen Geldzufluß für das Kind.
Bleibt der andere Elternteil zahlungsunwillig ist es Aufgabe des Jugendamtes bzw. Landkreises, die Einziehung der Gelder beim anderen Elternteil zu bewerkstelligen.
Positives Ergebnis > Losgelöst von diesem Streit ist der Geldzufluss für das Kind gesichert.