§ 1565 BGB Scheitern der Ehe
Der § 1565 BGB lautet:
Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen,
die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
—
Datenstand des § 1565 BGB: 09.01.2018
Aktuelle Fassung mit diesem Link