§ 1566 BGB Vermutung für das Scheitern (der Ehe)
Der § 1565 BGB lautet:
Vermutung für das Scheitern
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
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Datenstand des § 1566 BGB: 09.01.2018
§ 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern der Ehe