Faire Trennung Kloster Lehnin

Wohnen Sie und ihre minderjährigen Kinder in Kloster Lehnin oder den eingemeindeten Ortsteilen?
Suchen Sie die faire Trennung für ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft?

Steht bei Ihnen in Kloster Lehnin der Entschluss zur Trennung, zur Beendigung der Ehe oder gar zur Scheidung fest?
Dann ist eine faire Trennung ein bedeutender und wichtiger erster Schritt in Richtung Zukunft.

Ob es gelingt, das Trennungsjahr als faire Trennung
und damit ohne weitere seelische und mentale Verletzungen zu absolvieren? Dies hängt allein von einem kooperativen Umgang beider Ex-Partner ab.

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung kann schon vor einer  Scheidung die Weichen in die richtige Richtung stellen.
Streitigkeiten lassen sich so rechtzeitig regeln und eindämmen. Es handelt sich hier um einen Vertrag zwischen den Eheleuten.
Diese Vereinbarung regelt die persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der Trennung.
Natürlich können auch hinsichtlich der Kinder können klare Regeln
vereinbart werden (Umgangsrecht, Erziehungsfragen, Vertretungsfragen, den Kindesunterhalt).

Die Scheidung kann so beschleunigt werden oder „glatter“ verlaufen.
Eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung hat das Ziel, beiden Partnern schon vor der Scheidung
Freiräume für einen neuen Lebensabschnitt zu schaffen,
da zentrale Fragen bereits geregelt sind.

Faire Trennung Kloster Lehnin – Familienrechtliche Beratung – Unterhalt

Was ist nun beim Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern in der Trennungsphase mit Blick auf eine spätere Scheidung zu beachten:

<strong>Familienrechtliche Fragen rund um die Trennung Kloster Lehnin</strong>
<strong>Trennung, Trennungsjahr, dreijähriger Trennungszeitraum - Voraussetzungen für eine spätere Scheidung |§ 1565-1567 BGB</strong>
Die gesetzlichen Voraussetzung für eine spätere Scheidung lauten:
(§ 1565 BGB – Scheitern der Ehe):

  1. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht
    und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
  2. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(§ 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern):

  1. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
  2. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

(§ 1567 BGB – Getrenntleben):

  1. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
  2. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Folge: Die Ehegatten müssen seit mindestens einem Jahr getrennt leben bzw. dürfen keine häusliche Gemeinschaft mehr führen. (Das Trennungsjahr).

<strong>Trennungsunterhalt - Unterhalt während der Trennungsphase (Beginn Trennung bis Stichtag Scheidung) | § 1361 BGB</strong>
Als Trennungsunterhalt bezeichnet man den Unterhaltsanspruch der Eheleute und Lebenspartner während der Trennungsphase. Geregelt in
§ 1361 BGBt. Jeweils am Monatsanfang ist der Trennungsunterhalt für „Ex-Eheleute“ und „Ex-Lebenspartner“ vom Unterhaltsschuldner zu zahlen, längstens bis zum Stichtag der Scheidung (endet automatisch). Wurde im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder mittels einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung eine anderslautenden Vereinbarung getroffen, hat natürlich diese Vereinbarung Vorrang.
Unterhaltsgläubiger (Berechtigter) ist die  Person, die den Unterhalt geltend macht und die etwas fordert. Unterhaltsschuldner (Verpflichteter) ist die Person, gegen die sich der Unterhaltsanspruch richtet und die etwas schuldet.
§ 1361 BGB Trennungsunterhalt
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

> Datenstand: 15.08.2017. Aktueller Gesetzestext unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361.html <

<strong>Kindesunterhalt + Kindergeld bei Trennung</strong> <strong>/ Wechselmodell</strong>
Sofern unterhaltspflichtige Kinder von der Scheidung betroffen sind, sind Regelungen zum Kindesunterhalt und hinsichtlich des staatlichen Kindergeldes erforderlich. Gibt es Rückstände beim Kindesunterhalt? Was ist zu tun, wenn der andere Elternteil den Kindesunterhalt nicht oder nicht vollständig leistet? Gemeinsame Betreuung im Wechselmodell – wie bestimmt sich da der Kindesunterhalt? Diese und andere typische Fragestellungen werden wir im Rahmen meiner anwaltlichen Beratung für Sie klären.
<strong>Familiengericht - Trennung Kloster Lehnin und Region</strong>
In vielen Fällen ist bei einer späteren Scheidung das Familiengericht Brandenburg zuständig, an dem ich regelmäßig tätig bin. Wohnen Sie in der Gemeinde Kloster Lehnin bzw. in der Region rund um Kloster Lehnin und arbeiten Sie in Potsdam oder am Südrand von Berlin?  Sie erreichen mich von Lehnin in Potsdam über die Autobahn oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Weitere Informationen zum Gerichtsstand der Scheidung für Kloster Lehnin finden Sie mit diesem Link.
<strong>Ortsteile und Wohnplätze der Gemeinde Kloster Lehnin</strong>

Die Gemeinde Kloster Lehnin besteht aus den Ortsteilen und Wohnplätzen:

  • Damsdorf mit dem Wohnplatz Bochower Plan
  • Emstal (bis 1937: Schwina)
  • Göhlsdorf mit dem Wohnplatz Ausbau
  • Grebs und Krahne mit dem Gemeindeteil Rotscherlinde
  • Lehnin mit den Wohnplätzen Forsthaus Rädel, Großheide, Heidehaus, Kaltenhausen und Mittelheide, Hauptort und mit 3.106 Einwohnern (Stand: 1. Januar 2014) größter Ortsteil der Gemeinde
  • Michelsdorf und Nahmitz mit den Wohnplätzen Akazienhof, Doberow und Heidehof
  • Netzen mit dem Wohnplatz Am See
  • Prützke und Rädel mit dem Wohnplatz Gohlitzhof
  • Reckahn mit dem Wohnplatz Meßdunk
  • Rietz mit dem Wohnplatz Rietzer Berg
  • Trechwitz mit dem Gemeindeteil Trechwitz Siedlung
<strong>> Kontakt zu Rechtsanwältin Bretschneider</strong>
Heike-Maria Bretschneider |  Rechtsanwältin
Schopenhauer Straße 19a (Villa Persius)
14467 Potsdam
E-mail: bretschneider-familienrecht-potsdam@web.de
Tel: 0331- 740 000 77
> Kontaktformular

Faire Trennung – typische Fragestellungen – Erstberatung zum Festpreis

Eine Trennung belastet, und Sie brauchen Ihre Kraft und Stärke für neue Aufgaben. Für Sie biete ich zum Thema „Faire Trennung in Kloster Lehnin“
eine Erstberatung als Orientierungsberatung zum Festpreis an,
in der wir alle rechtlich und wirtschaftlich relevanten Fragen rund um die Trennung und für Ihre Zukunft konzentriert besprechen.
So können Sie die Trennung zumindest in rechtlich und wirtschaftlicher Hinsicht gut bewältigen und gewinnen Kraft für neue Aufgaben.

Rufen Sie mich an. Tel 0331-740 000 77.


Die Trennung vom Ex-Partner – das Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern als Scheidungsvoraussetzung – Nachweis der Zerrüttung der Ehe oder Lebenspartnerschaft- das „kurze“ Trennungsjahr bei einvernehmlicher Scheidung – Orientierungsberatung durch Anwalt bei Trennung oder Scheidung – die dreijährige Trennungsphase bei streitiger Scheidung – Härtefallscheidung – was ist im Trennungsfall zu beachten – Erstberatung bzw. Orientierungsberatung zum Festpreis – Trennung mit Kind – Kindesunterhalt bei Trennung – Kindesunterhalt wird nicht bezahlt – Trennungsunterhalt – Trennungsstress mit dem Ex – Zerrüttung – Trennung in der gemeinsamen Wohnung –

Faire Trennung Kloster Lehnin – Terminvereinbarung

Telefon: 0331 – 740 000 77