§ 1609 BGB – Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Der § 1609 BGB lautet:
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
- 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
- 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
- 6. Eltern,
- 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
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Datenstand des § 1609 BGB: 23.05.2017
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