Trennung – die ersten Schritte zur fairen Trennung

Steht der Entschluss zur Trennung, zur Beendigung der Ehe oder gar zur Scheidung fest?
Dann ist eine faire Trennung ein bedeutender und wichtiger erster Schritt in Richtung Zukunft.

Wie kann es gelingen,
das Trennungsjahr als faire Trennung und damit ohne weitere seelische und mentale Verletzungen zu absolvieren? Dies hängt allein von einem kooperativen Umgang beider Ex-Partner ab.

Eine Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung
kann schon vor einer Scheidung die Weichen in die richtige Richtung stellen. Wie lassen sich Streitigkeiten über den Trennungsunterhalt, den Kindesunterhalt, zum Umgangsrecht oder zu Erziehungsfragen der Kinder eindämmen bzw. beenden?


Die formelle Trennung als Scheidungsvoraussetzung

Was ist beim Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern für eine erfolgreiche Scheidung zu beachten

<strong>Die Trennung als Voraussetzung der Scheidung </strong>
<strong>Trennung - Trennungsjahr - dreijähriger Trennungszeitraum - wann ist ein Scheidungsantrag erfolgreich </strong>
Als Voraussetzung für die Scheidung finden sich folgende gesetzliche Regelungen
(§ 1565 BGB – Scheitern der Ehe):

  1. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
  2. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(§ 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern):

  1. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
  2. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

(§ 1567 BGB – Getrenntleben):

  1. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
  2. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Im Regelfall müssen die Ehegatten also mindestens seit einem Jahr getrennt leben bzw. keine häusliche Gemeinschaft mehr führen. (Trennungsjahr).

 

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung kann schon vor einer  Scheidung die Weichen in die richtige Richtung stellen. Streitigkeiten lassen sich so rechtzeitig regeln und eindämmen.

Es handelt sich hier um einen Vertrag zwischen den Eheleuten, der die persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der Trennung regelt. Hinsichtlich der Kinder können klare Regeln vereinbart werden (Umgangsrecht, Erziehungsfragen, Vertretungsfragen, Kindesunterhalt). Die Scheidung kann so beschleunigt werden oder „glatter“ verlaufen.

Eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung hat das Ziel, beiden Partnern schon vor der Scheidung Freiräume für einen neuen Lebensabschnitt zu schaffen, da zentrale Fragen bereits geregelt sind.

 

<strong>Kontakt zu Rechtsanwältin Bretschneider</strong>
Heike-Maria Bretschneider |  Rechtsanwältin
Schopenhauer Straße 19a (Villa Persius), 14467 Potsdam
E-mail: bretschneider-familienrecht-potsdam@web.de
Tel: 0331- 740 000 77
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Die Trennung – das Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern als Scheidungsvoraussetzung – Nachweis der Zerrüttung der Ehe oder Lebenspartnerschaft- das Trennungsjahr bei einvernehmlicher Scheidung – die dreijährige Trennungsphase – Härtefallscheidung – Trennung Kloster Lehnin –