Unterhalt nach der Ehe (nach der Scheidung) –
nachehelicher Unterhalt für Ehegatten §§ 1569 BGB ff.
Der Unterhalt nach der Scheidung – also für die Zeiträume ab dem gerichtlichen Scheidungstermin – ist nicht einheitlich geregelt.
Unterhalt nach der Scheidung wird nur in den folgenden acht Fallkonstellationen der Paragraphen § 1570 bis § 1576 BGB geschuldet:
Betreuungsunterhalt - Unterhalt wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder - § 1570 BGB .... weiterlesen ....
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Rechtsrat zum Betreuungsunterhalt – Unterhalt wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder unter Tel. 0331-740 000 77.
Unterhalt wegen Alters - § 1571 BGB .... weiterlesen ....
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Rechtsrat – Unterhalt wegen Alters unter Tel. 0331-740 000 77.
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen - § 1572 BGB .... weiterlesen ....
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Rechtsrat – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen unter Tel. 0331-740 000 77.
Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit - § 1573 Abs.1 BGB .... weiterlesen ....
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Rechtsrat – Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit unter Tel. 0331-740 000 77.
Aufstockungsunterhalt - § 1573 Abs.2 BGB .... weiterlesen ....
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Rechtsrat – Aufstockungsunterhalt unter Tel. 0331-740 000 77.
Unterhalt wegen Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Erwerbstätigkeit - § 1573 Abs.4 BGB .... weiterlesen ....
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Rechtsrat – 1573 Abs.4 BGB unter Tel. 0331-740 000 77.
Ausbildungsunterhalt - § 1575 BGB .... weiterlesen ....
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Rechtsrat – Ausbildungsunterhalt unter Tel. 0331-740 000 77.
Billigkeitsunterhalt - § 1576 BGB .... weiterlesen ....
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Rechtsrat – Billigkeitsunterhalt unter Tel. 0331-740 000 77.